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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1.    Unsere Leistungen: Die Firma Creativestudio Weber KG (Werbeagentur), infolge kurz "Creativestudio" genannt,  entwickelt Marketing- und Werbekonzepte, entwirft Werbemittel und führt alle Tätigkeiten im Sinne einer "Full-Service-Agentur" aus.

2.    Die AGB sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die die fachmännische Durchführung von Aufträgen im Bereich des Werbegraphik-Designs, d. h. in den u.a. im Berufsbild des Werbegraphik-Designers dargestellten Tätigkeitsbereichen, zum Gegenstand haben.

3.    Die Firma Creativestudio ist berechtigt, den Auftrag durch sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Partner ist schriftlich zu vereinbaren.

4.    Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen zur Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz/dem Erfüllungsort – sofern dies nicht Teil des Auftrages ist – ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Konzeptions-, Entwurfs- und Ausführungsarbeiten förderliches Arbeiten erlauben.

5.    Der Auftraggeber sorgt weiters dafür, dass dem Werbegraphik-Designer auch ohne dessen ausdrückliche Aufforderung alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragserfüllung bekannt werden. Voraussetzung für das gute Gelingen einer Arbeit ist, dass der Kunde möglichst präzise seine Ideen, Vorstellungen und Wünsche bekannt gibt. Alle vom Kunden geäußerten Wünsche, Gedanken, Anregungen und dgl. Haben keinen Einfluss auf die Honorarbemessung und begründen kein Miturheberrecht des Kunden an den urheberrechtlich geschützten Leistungen.

6.    Der Tätigkeit des Werbegraphik-Designers liegt in der Regel eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber zugrunde, die sowohl den Umfang der Leistungen , als auch das dafür in Rechnung zu stellende Entgelt beinhaltet.

 

Art.1 - Geltungsbereich und Umfang des Auftrages

1.    Die AGB gelten, wenn ihr Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde.

2.    Zur Festlegung möglichst klarer Auftragsverhältnisse werden zwischen den Vertragspartnern Geltungsbereich und Umfang des Auftrages in einer Leistungsbeschreibung so detailliert wie nur möglich definiert. Eine derartige Leistungsbeschreibung enthält zumindest genaue Angaben über folgende Teilbereiche der Leistungserstellung:

    - General-/Subunternehmerauftrag

    - Graphik-Design (Entwurf, Ausführungspläne), Ausführung

    - kreativer/handwerklicher Leistungsumfang

    - Fremdleistungen (Lieferungen Dritter)

3.    Für die Leistungserstellung sind ausreichende Auftragsgrundlagen unabdingbare Voraussetzungen.

Es sind dies vor allem:

    - Umfassendes Briefing

    - Beistellung detaillierter Unterlagen

    - Geschäftsbedingungen etc.

 

Art. 2 - Ausführungs- und Lieferfristen

1.    Bei Übernahme eines Graphik-Design-Auftrages sind in Abhängigkeit vom Auftragsumfang, präzise Vereinbarungen betreffend die Fristigkeit, der auszuführenden Graphik-Design-Arbeiten bzw. der Lieferungen zu treffen.

2.     Die in Auftrag gegebenen Leistungen gelten mit der vom Auftraggeber schriftlich bestätigten Übergabe des Werkes als erbracht.

4.     Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Annahme des Auftrages durch den Werbegraphik-Designer, wenn alle notwendigen Arbeitsunterlagen vom Auftraggeber als Kunden zur Verfügung gestellt wurden. Die vereinbarten Liefertermine sind grundsätzlich einzuhalten. Insoweit ein Schaden auf einem Verschulden des Werbegraphik-Designers, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, beruht, ist eine allfällige Schadenersatzpflicht gegenüber dem Kunden als Auftraggeber mit der Höhe des Rechnungsbetrages über den vereinbarten Auftrag begrenzt.

 

Art. 3 - Entgeltlichkeit von Präsentationen

1.    Die Einladung des Auftraggebers eine Präsentation zu erstellen (Vorentwurf), gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen, der einen Rechtsanspruch auf Entgeltlichkeit der Präsentation begründet. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Sollte anlässlich der Einladung die Höhe des Entgelts nicht vereinbart worden sein, so gebührt ein angemessenes Entgelt.

2.     Alle Leistungen des Werbegraphik-Designers erfolgen gegen Entgelt, lediglich die zur Offertlegung nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos. Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen und als Willenserklärung des Auftraggebers, einen Auftrag zur Ausführung der gewünschten Arbeiten in vollem Umfang zu vergeben. Die Höhe des Präsentationsentgeltes ist frei vereinbar, umfasst im Zweifelsfall die Hälfte des Gestaltungshonorares nach den Honorar-Richtlinien. Durch die Abhaltung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt. Vergibt ein Auftraggeber oder Auslober eines Präsentationswettbewerbes nach erfolgter Präsentation überhaupt keinen oder nur einen erheblich reduzierten Auftrag an den Werbegraphik-Designer oder einen Präsentationsmitbewerber, steht dem Werbegraphik-Designer das volle Gestaltungshonorar anstelle des reduzierten Präsentationshonorars zu. Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Rechten. Die Inhalte und Vorschläge einer Präsentation sind urheberrechtlich geschützt.

 

Art. 4 - Urheberrechtliche Bestimmungen und Nutzungsrechte

1.    Das gesetzliche Urheberrecht des Werbegraphik-Designers an seinen Arbeiten ist unverzichtbar.

2.    Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen des Werbegraphik-Designers nur für den jeweils vereinbarten Auftragszweck Verwendung finden.

3.    Die dem Kunden eingeräumten Werknutzungsrechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Werbegraphik-Designers als Urheber an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden. Bei weiterer, darüber hinausgehender Nutzung ist grundsätzlich Rücksprache mit dem Urheber zu halten.

4.    Der Kunde ist erst nach ordnungsgemäßer Bezahlung des vereinbarten Honorars befugt, die urheberrechtlich geschützten Leistungen in der vereinbarten Art und Weise zu nutzen.

5.    Urheberrechtlich geschützte Leistungen dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion ohne Genehmigung des Urhebers geändert werden. Nachahmungen, welcher Art auch immer, sind unzulässig.

6.    Die Entwurfsoriginale bleiben Eigentum des Urhebers und können nach erfolgter Verwendung zurückgefordert werden. Eine Archivierung erfolgt ausschließlich nur durch gesonderte Auftragserteilung durch den Auftraggeber.

7.    Werden urheberrechtliche Leistungen des Werbegraphik-Designers über die vereinbarte Form, den Zweck und Umfang hinaus genutzt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Werbegraphik-Designer hiefür ein weiteres angemessenes Honorar zu bezahlen. Die gilt auch im Fall der Neuauflage eines Druckwerkes.

8.    Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen des Werbegraphik-Designers, deren Nutzungsumfang bei Vertragsabschluß noch nicht feststeht oder die als Handelsobjekt im geschäftlichen Verkehr zur unbeschränkten Nutzung geeignet sind, besteht das Honorar aus zwei Teilen: zu Einen als Honorar für die Ausarbeitung im Original und zum Zweiten als Vergütung für die unbeschränkte Übertragung der Nutzungsrechte (Copyright).

9.    Ist bei Vertragsabschluss die Vergütung für die uneingeschränkte Übertragung aller Nutzungsrechte nicht ausdrücklich festgelegt worden, so stellt im Zweifel das vereinbarte Honorar lediglich das Entgelt für die Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistungen dar.

10.    Der Werbegraphik-Designer ist zu Anbringung seines Firmenwort-lautes einschließlich des dazugehörigen Corporate Design auf jedem von ihm entworfenen und ausgeführten Objekt in angemessener Größe berechtigt.

 

Art. 5 - Verschwiegenheitspflicht

1.    Der Webegraphik-Designer behandelt alle internen Vorgänge und erhaltenen Informationen, die ihm durch die Arbeit beim und mit dem Kunden bekannt geworden sind, streng vertraulich; insbesondere werden auftragsbezogene Unterlagen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zugänglich gemacht.

2.    Der Werbegraphik-Designer hat seine Mitarbeiter und Angestellten zur Beachtung dieser Grundsätze anzuhalten; er verbürgt sich für deren Verhalten.

Art. 6 - Rücktrittsrecht

1.    Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden des Werbegraphik-Designers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenem Brief vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers nicht erbracht wird.

2.    Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren entbinden den Werbegraphik-Designer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.

3.    Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Werbegraphik-Designers möglich. Im Fall eines Stornos hat der Werbegraphik-Designer das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine angemessene Stornogebühr zu verrechnen.

 

Art. 7 - Erfüllungsort und –zeit

1.    Wenn nicht anderes vereinbart ist, erbringt der Werbegraphik-Designer seine Leistungen an seinem Geschäftssitz

2.    Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit ist vom Werbegraphik-Designer grundsätzlich einzuhalten. Insoweit ein Schaden auf einem Verschulden des Werbegraphik-Designers, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, beruht, ist eine allfällige Schadenersatzpflicht gegenüber dem Kunden als Auftraggeber mit der Höhe des Rechnungsbetrages über den vereinbarten Auftrag begrenzt.

 

Art. 8 - Honoraransprüche und Zahlungsbedingungen

1.     Der Werbegraphik-Designer hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Leistungen Anspruch auf Barzahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.

2.     Das Gesamthonorar setzt sich gemäß den Honorar-Richtlinien der Werbegraphik-Designer (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß §32 Kartellgesetz) im Regelfall aus folgenden Faktoren zusammen:

    - Konzeption (Vorentwurf, konzeptioneller Problemlösungsansatz, Skizzen, Scribbles, Präsentation von Entwurfsarbeiten etc.)

    - Entwurfsausarbeitung  (Layout, Muster, Kalkulation etc.)

    - Werknutzungsart (Copyright, Nutzungshonorar)

    - Nebenleistungen (Modelle, Beschaffung auftragsspezifischer Informationen, Produktionsüberwachung etc.)

    - Zuschläge zum Honorar (Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit und außerhalb Österreichs

    - Nebenkosten (Reisespesen, Telefonkosten etc.)

    - Fremdleistungen

3.    Materialkosten, wie S/W- und Farbausdrucke, Telefonate, Faxübermittlungen, Datenübermittlungen per ISDN oder E-mail, Daten sammeln und brennen auf Belichtungs-CD-Rom, Daten-Download-Bereitstellung auf Server, Botendienste etc. und Satzherstellung/Reinzeichnung werden gesondert in Rechnung gestellt, inkl. des damit verbundenen Zeitaufwandes. Fremdleistungen, welche die Fa. Creativestudio im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Auftraggebers als Kunden veranlasst hat, werden gesondert weiter verrechnet.

4.    Die vom Werbegraphik-Designer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind zu den vereinbarten Konditionen ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

5.    Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Arbeitsschritte umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

6.    Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten.

 

Art 9 - Honorarhöhe

1.    Sofern nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach den, zur Zeit der Ausstellung der Honorarnote geltenden, einschlägigen Bestimmungen der vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation und Design Austria herausgegebenen Honorar-Richtlinien.

2.     Das Gesamthonorar umfasst die Honorarteile Gestaltung, Nutzung, Ausführung sowie Nebenleistungen und Nebenkosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Das Gesamthonorar ist ohne Abzug zahlbar und spätestens mit der, durch den Werbegraphik-Designer angebotenen Übergabe des Werkes fällig. Wird das beauftragte Werk in Teilen zur Übergabe bereitgestellt, so sind entsprechende Honorarteile und Nebenkosten jeweils zu diesen Zeitpunkten fällig. Bei Zahlungsverzug gelten ab Fälligkeit 1 % Zinsen pro Monat als Verzugszinsen vereinbart. Befindet sich der Auftraggeber mit der Bezahlung eines fälligen Betrages in Verzug, so ist der Werbegraphik-Designer nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen mit Honoraransprüchen gegenzurechnen oder Zahlungen wegen Bemängelung zurückzuhalten.

 

Art. 10 - Haftung und Gewährleistung

1.    Der Werbegraphik-Designer ist verpflichtet, die ihm erteilten Aufträge sorgfältig und fachgerecht auszuführen und dabei alle Interessen seines Kunden zu wahren. Er haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Der Auftraggeber selbst haftet für die Richtigkeit der Werbekommunikation im Sinne des UWG´s. Die Veranlassung einer rechtlichen Beurteilung durch die Agentur muss vom Auftraggeber ausdrücklich und in schriflicher Form gewünscht werden.

2.    Der Auftraggeber seinerseits haftet dafür, dass dem Werbegraphik-Designer, die zur Erstellung der Leistung notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden. Der Auftraggeber haftet weiters dafür, dass die zur Bearbeitung und Verwendung übergebenen Unterlagen zur Vorlage und Vervielfältigung verwendet werden dürfen. Die Firma Creativestudio haftet nicht für die wettbewerbs- und warenzeichnungsrechtliche Zulässigkeit oder Eintragungsfähigkeit ihrer Leistungen.

3.     Für Druck- und Ausführungsfehler, welche der Kunde in dem von ihm als druckreif bezeichneten Abzug übersehen hat, ist die Fa. Creativestudio nicht haftbar. Telefonisch vom Kunden angegebene Satzänderungen werden ohne Haftung für Richtig durchgeführt. Die Fa. Creativestudio haftet nicht für Belichtungsfehler oder Fehler bei der Reproduktion. Dies gilt zum Beispiel insbesondere für Farbabweichungen bei Farbvorlagen. Hier kann nur ein – auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden hin bestelltes Matchprint oder ein Digitalproof  Sicherheit bringen. Jegliches Versandrisiko und alle Versandkosten gehen zu Lasten des Kunden.

4.    Mängel sind spätestens innerhalb 1 Woche nach Erbringung der vereinbarten Leistung durch die Fa. Creativestudio detailliert und schriftlich dieser bekannt zu geben. Verbesserungen oder Ersatzlieferungen sind ausschließlich von  der Fa. Creativestudio in angemessener Zeit durchzuführen. Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis – eingeschränkt auf die vom Werbegraphik-Designer abgedeckten Aufgabenbereiche – gerichtlich geltend gemacht werden.

5.    Wir die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach Gesetz und den Geschäftsbedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.

6.    Bei mangelnder Lieferung ist der Kunde lediglich zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber hinausgehende Ansprüche wie Schadensersatz, Preisminderung usw. sind ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Preisminderung ist somit nur mit Zustimmung der Fa. Creativestudio möglich. Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom Werbegraphik-Designer zu vertreten sind und ihm umgehend nach Kenntnis mitgeteilt wurden. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung des Werbegraphik-Designers.

7.    Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel, Anspruch auf Minderung bzw. falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist, das Recht auf Wandlung.

 

Art. 11 - Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

1.    Für den Auftrag, seine Durchführung und sich daraus ergebende Ansprüche gilt nur österreichisches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Erfüllungsort ist Innsbruck. Für Streitigkeiten gilt ausschließlich der Gerichtsstand beim Bezirksgericht in Innsbruck.

 

Art. 12 - Sonstiges

1.    Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.

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